Abzugsfähig seien aber nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile geleistet werden, seien steuerlich nicht abzugsfähig (Einspracheentscheid, S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 abgezogen (§ 40 lit. a StG; ebenso Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit.