Der Vertreter beantragt weiter, es seien die vom Rekurrenten beglichenen Hypothekarzinsen von CHF 9'058.00 für die sich je hälftig in seinem und im Miteigentum seiner Konkubinatspartnerin befindenden, selbstbewohnten Liegenschaft in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. 4.2. Die Vorinstanz hat lediglich die Hälfte der geltend gemachten Hypothekarschuldzinsen zum Abzug zugelassen, weil sich die fragliche Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten und dessen Konkubinatspartnerin befinde. Abzugsfähig seien aber nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen.