374 Spezialverwaltungsgericht 2016 Die Diplomfeier fand vorliegend unbestrittenermassen am 20. Dezember 2014 statt. Die Schule gilt daher (spätestens) an die- sem Tag als beendet. S.S. befand sich am Stichtag 31. Dezember 2014 also nicht mehr "in Ausbildung". Daran vermag auch die von der Rekurrentin im Rekursverfahren neu eingereichte "Kursbestä- tigung" der Schule X. vom 6. November 2015 nichts zu ändern, wo- nach der von S.S. besuchte Kurs 2013/2014 am 7. Januar 2013 be- gonnen und am 5. Januar 2015 geendet hat. Selbst wenn der Kurs offiziell erst anfangs Januar 2015 geendet hat, ist auf das Datum der Diplomfeier abzustellen, weil eine Diplomverleihung der letzte offizielle Akt einer Ausbildung darstellt. So wie trotz Exmatriku- lation die Ausbildung noch andauern kann, wenn danach noch Prü- fungen absolviert werden können, so ist umgekehrt die Ausbildung (spätestens) mit der Diplomverleihung auch dann beendet, wenn die offizielle Immatrikulation noch länger andauert. Dem Umstand, dass die Rekurrentin S.S. bis zum Antritt seiner Stelle am 1. Februar 2015 weiterhin finanziell unterstützt hat, hat die Vorinstanz zu Recht mit der Gewährung des Unterstützungsabzuges Rechnung getragen. 68 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG) Der hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft kann bei Solidarhaftung auch die über seinen Miteigentumsanteil hinaus selbst bezahlten Hypo- thekarschuldzinsen abziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen T.S. (3-RV.2016.26). Aus den Erwägungen 4. 4.1. 2016 Steuern 375 Der Vertreter beantragt weiter, es seien die vom Rekurrenten be- glichenen Hypothekarzinsen von CHF 9'058.00 für die sich je hälftig in seinem und im Miteigentum seiner Konkubinatspartnerin befindenden, selbstbewohnten Liegenschaft in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. 4.2. Die Vorinstanz hat lediglich die Hälfte der geltend gemachten Hypothekarschuldzinsen zum Abzug zugelassen, weil sich die frag- liche Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten und dessen Konkubinatspartnerin befinde. Abzugsfähig seien aber nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile geleistet werden, seien steuerlich nicht abzugsfähig (Einspracheent- scheid, S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Um- fang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 abgezogen (§ 40 lit. a StG; ebenso Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Schuldzins ist die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten ist, falls dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Deshalb sind stets nur Zinszahlungen für eigene Schulden der steuerpflichtigen Person abziehbar. Übernimmt der oder die Steuerpflichtige für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen, wird er bzw. sie dadurch nicht zur Schuldnerin im Sinne von § 40 lit. a StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) und kann daher die ent- sprechende Zahlung steuerlich nicht absetzen (VGE vom 17. Dezem- ber 2013 in Sachen KStA/H.S. [WBE.2013.294]). 376 Spezialverwaltungsgericht 2016 4.3.2. Das Bundesgericht hat zur Frage des Vorliegens einer "eigenen" Schuld das Folgende ausgeführt (Urteil vom 13. April 2015 in Sa- chen KStA/H.S. [2C_142/2014] = StR 2015 S. 984): "3.4.2 Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist (vorne E. 2.3.1 ff.), entbindet dies nicht von der Prüfung dessen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinne vorliegen (vorne E. 2.2.4), ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind (vorne E. 2.3.2) und wer – zivilrechtlich – als Schuldner zu gelten hat. Das Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht, be- sonders hohe Bedeutung zu (BGE 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f. [IVG/MWSTG]; 139 II 460 E. 3.3 S. 467 [BVG/MWSTG]; 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [BGBB/StHG], 300 E. 3.6.2 S. 308 [ZGB/DBG]; 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [OR/AHVV]). 3.4.3 Im konkreten Fall ist unstreitig, dass die hypothezierende Bank sowohl in der 'Vereinbarung für die Immobilienfinanzierung' als auch in den Verträgen 'für Ihre UBS-Festhypothek' ausdrücklich beide Konkubinats- partner als Kreditnehmer aufführt. Sie beide haften der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt indes voraus, dass tatsächlich mehrere zivil- rechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden ein- zig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber 'jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld' haften zu wol- len (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 1 OR). 3.4.4 Es zielt am Kern vorbei, wenn das Steueramt den Standpunkt einnimmt, solidarische Haftung genüge nicht, um eine eigene Schuld zu be- gründen. Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldner- eigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes er- gibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt an- ruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1 in: StR 57/2002 S. 564). 2016 Steuern 377 Zum Grundsatz erwog das Bundesgericht in diesem Urteil: 'Cette déduction suppose l'existence d'une dette dont le contribuable répond personnellement et définitivement.' Den Aspekt der Solidarhaftung greift das Bundesgericht im nachfolgenden Satz auf, wobei es ausführt: 'Lorsque le contribuable est codébiteur solidaire, il ne peut déduire les intérêts passifs qu'à concurrence de la part de la dette dont il répond définitivement'. Das Bundesgericht be- zieht sich an dieser Stelle auf Locher, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG (vorne E. 2.3.2). Dieser führt dort freilich nichts weiter aus, als dass (einzig) der Schuldner zum Abzug der Schul[d]zinsen berechtigt sei. 3.4.5 Für die auf dem Hypothekenvertrag ruhende Grundforderung ha- ben mithin die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, woge- gen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den Kon- kubinatspartner zielt, und zwar in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander (vorne E. 2.2.3). Dies alles verdeutlicht, dass die Steuerpflichtige, obwohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifiziert. Ihre Schuld ist eine 'eigene' im Sinne des Zivilrechts und daher auch des Steuerrechts. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die Steuer- pflichtige überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist. Schuldzinsen kön- nen steuerlich zum Abzug gebracht werden, gleichviel, ob die Schuld zur Beschaffung von Wohneigentum oder zu anderen Zwecken eingegangen wurde. Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbe- troffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugs- fähig. Zahlungsrythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemein- sames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuord- nen. Für die Beurteilung dessen, ob eine 'eigene' Schuld vorliege, kommt diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu. 3.4.6 Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand im Innenverhältnis verteilt worden ist." Daraus folgt, dass von einem Steuerpflichtigen effektiv bezahlte Hypothekarschuldzinsen bei Bestehen einer Solidarhaftung auch ohne Eigentum an einer Liegenschaft abzugsfähig sind (vgl. auch SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen H.Q. [3-RV.2011.196]; ZStP 2013 Nr. 6). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auch auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden. Die vom 378 Spezialverwaltungsgericht 2016 Kantonalen Steueramt vertretene Auffassung, es seien bei Mit- und Gesamteigentumsverhältnissen weiterhin die Eigentumsanteile für den Abzug der Schuldzinsen massgebend (Konferenz der Sektion na- türliche Personen vom 25. September 2015, S. 10), ist abzulehnen. 4.4. Der Rekurrent und S.J. sind Miteigentümer zu je ½ der selbstbewohnten Liegenschaft GB K. Nr. 1363, Kat.-Plan 66, Par- zelle 1874 (vgl. Grundbuchmeldung Grundbuchamt Z. vom 15. August 2011). Die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothekar- schuld beläuft sich im Jahr 2012 auf CHF 520'000.00, das Total der Hypothekarschuldzinsen auf CHF 9'058.00 (vgl. Hypothekarkonto Nr. X der Zürcher Kantonalbank, lautend auf den Rekurrenten und S.J., Auszug per 31. Dezember 2012). Der Rekurrent und S.J. haben den "Darlehensvertrag für ZKB Variable Hypothek" von CHF 520'000.00 vom 14. Juli 2011 als "Darlehensnehmer" bzw. "Solidarschuldner" gemeinsam unterzeich- net. Darin wird der Bank der Auftrag erteilt, "Zinsen, Gebühren usw. jeweils dem Konto Nr. Y, ltd. auf T.S., zu belasten" (Ziff. 1 [Kon- ditionen]). Den "Kontobuchung Details" betreffend diesem auf den Rekurrenten lautenden Konto kann entnommen werden, dass per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2012 je CHF 2'264.50, total also CHF 9'058.00, belastet wurden. Damit ist nachgewiesen, dass der Rekurrent als Solidarschuldner die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 9'058.00 beglichen hat. Sie sind daher steuerlich vollumfänglich (und nicht nur hälftig) zum Abzug zuzulassen. 2016 Kausalabgaben und Enteignungen 379 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 69 Formelle Enteignung; Legitimation des Stockwerkeigentümers, Entschä- digungsbegehren zu stellen (Präzisierung der Rechtsprechung) Ein einzelner Stockwerkeigentümer ist beim Rechtserwerb für ein der Liegenschaft insgesamt nützendes Werk (wie beispielsweise eine Lärm- schutzwand oder ein Hochwasserschutzdamm) nicht zur individuellen Rechtsmittelerhebung im Enteignungsverfahren legitimiert. Etwas ande- res kann nur gelten, wenn er grundsätzlich anders betroffen ist als der Rest. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 25. Mai 2016 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2014.39). Aus den Erwägungen 1.3.1. Die von der Enteignung betroffene Parzelle yyy steht im Stock- werkeigentum, welches eine Form des Miteigentums darstellt (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache in- soweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. Zur Veräusserung oder Belastung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, so- weit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 ZGB). Vorbehältlich des Nachweises einer solchen anderen Ordnung hätte die Stockwerkeigentümergemeinschaft also grund- sätzlich mit einer Stimme aufzutreten. Nach der Praxis des SKE (AGVE 2001 S. 446 f.) sind aber auch einzelne Mitglieder von Mit- eigentumsgemeinschaften berechtigt, Entschädigungsbegehren zu stellen. Es bleibt indessen zu beachten, dass das Verfahren die