Arbeitgeberin anfallen. Diese sind entgegen der Ansicht der Steuerkommission Y. nicht aufzurechnen. Keine Rolle spielt dabei das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen. Dies kann wohl ein Indiz dafür sein, dass den Spesen (teilweise) Lohn- oder Berufskostencharakter zukommt. Vorliegend ergibt sich das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen jedoch durch den Umstand, dass der Rekurrent bei einem relativ bescheidenen Stundenlohn nur kurze Zeit unterwegs ist, in dieser Zeit aber eine verhältnismässig grosse Strecke mit dem Fahrzeug zurücklegt. Ein Grund für eine (teilweise) Aufrechnung der Autospesen ist darin nicht zu sehen.