327a Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wo- chen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen (Art. 327a Abs. 2 OR). Steuerrechtlich gelten als Spesen jene Auslagen, die Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers anfallen (Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2014 (2C_214/2014), in: ASA 83 S. 142). (…) 6.3. Der Rekurrent ist morgens jeweils zwischen 1 und 1 ½ Stunden unterwegs, um für die A. AG den Abonnenten die Zeitungen zuzustellen.