ten an den Arbeitsplatz zu gewähren, nicht aber die km-Spesen für die Route. Eine Route von rund 10 km innerhalb von 1.33 Stunden zu Fuss zu absolvieren und dabei die Zeitungen zu tragen, sei unmöglich (Rekurs). 6.2. 6.2.1. Gemäss § 26 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.