6. 6.1. 6.1.1. Der Rekurrent ist als Zeitungszusteller für die A. AG tätig. Er erhielt im Jahr 2014 für die Frühzustellungen einen Nettolohn von CHF 14'253.00 und Routenspesen von CHF 3'573.00. Für die Sonntagszustellungen betrugen der Nettolohn CHF 6'999.00 und die Routenspesen CHF 1'688.00. Der Rekurrent deklarierte den Lohn als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei den Berufskosten brachte er Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'354.00 (4'792 km à CHF 0.70) in Abzug. 6.1.2. Die Steuerkommission Y. anerkannte Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'355.00.