2017 Steuern 305 I. Steuern 58 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Fahrzeugspesen (§ 26 Abs. 1 StG, § 35 StG) Der Rekurrent ist als Zeitungszusteller tätig. Die Fahrzeugspesen, die er für die Zustellung der Zeitungen erhält, stellen Auslagen im Sinne von Art. 327a OR dar und sind nicht zum steuerbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu rechnen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 22. Juni 2017 in Sachen M.K. (3-RV.2016.192). Aus den Erwägungen 6. 6.1. 6.1.1. Der Rekurrent ist als Zeitungszusteller für die A. AG tätig. Er erhielt im Jahr 2014 für die Frühzustellungen einen Nettolohn von CHF 14'253.00 und Routenspesen von CHF 3'573.00. Für die Sonn- tagszustellungen betrugen der Nettolohn CHF 6'999.00 und die Routenspesen CHF 1'688.00. Der Rekurrent deklarierte den Lohn als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei den Berufskos- ten brachte er Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'354.00 (4'792 km à CHF 0.70) in Abzug. 6.1.2. Die Steuerkommission Y. anerkannte Fahrtkosten an den Arbeitsplatz von CHF 3'355.00. Sie rechnete jedoch die Routenspe- sen von total CHF 5'261.00 (…) zu den Einkünften aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit hinzu. Sie führte dazu in der Abweichungsbe- gründung 2014 aus, die Einkünfte seien inklusive Spesen zu erfas- sen, ansonsten könnten keine effektiven Spesenauslagen geltend ge- 306 Spezialverwaltungsgericht 2017 macht werden. In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 führt das Gemeindesteueramt Y. ergänzend aus, die Spesen würden rund 25 % des Nettolohnes ausmachen. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung seien Spesen zum Einkommen zu addieren, soweit sie den Charakter von Berufskostenersatz hätten. Allein schon aufgrund der Höhe der Spesen und dem Verhältnis zum Nettolohn müsse davon ausgegan- gen werden, dass es sich vorliegend zumindest partiell um Berufs- kostenersatz handle. Das zeige sich auch aus dem Vergleich mit anderen Angestellten der A. AG. 6.1.3. Der Rekurrent entgegnet, es seien ihm Routenspesen ausbezahlt worden, nicht Pauschalspesen. Es sei widersprüchlich, die Fahrtkos- ten an den Arbeitsplatz zu gewähren, nicht aber die km-Spesen für die Route. Eine Route von rund 10 km innerhalb von 1.33 Stunden zu Fuss zu absolvieren und dabei die Zeitungen zu tragen, sei unmöglich (Rekurs). 6.2. 6.2.1. Gemäss § 26 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrecht- lichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleis- tungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsge- schenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geld- werte Vorteile. Auch was der Arbeitgeber unter dem Titel "Spesen" ausrichtet, fällt bei der Einkommensbemessung keineswegs von vornherein aus- ser Betracht, sondern nur soweit damit Auslagen gemäss Art. 327a f. OR (…) und, sofern ausdrücklich vorgesehen, Berufskosten des Arbeitnehmers gemäss § 35 StG (vgl. Erw. 6.2.3.) gedeckt werden (VGE vom 20. August 2008 (WBE.2008.3); RGE vom 10. August 2006 (3-RV.2005.50354); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 35 StG N 2; Erich Bosshard, Die steu- erliche Behandlung von Spesenvergütungen im Lohnausweis und im Veranlagungsverfahren, in: StR 1996 S. 557 ff.). Der Nachweis, dass ein Teil der Einkünfte Auslagenersatz darstellt und deshalb nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, obliegt dem Steuerpflichtigen. 2017 Steuern 307 Dessen Mitwirkungspflicht ist in § 179 StG explizit festgehalten und überlagert den Grundsatz der Nachweispflicht (AGVE 1997 S. 201, mit Hinweisen; analog Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2014 (2C_112/2014)); VGE vom 27. Januar 2010 (WBE.2009.268); je mit Hinweisen). 6.2.2. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausfüh- rung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsver- trag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wo- chen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen (Art. 327a Abs. 2 OR). Steuerrechtlich gelten als Spesen jene Auslagen, die Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers anfallen (Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2014 (2C_214/2014), in: ASA 83 S. 142). (…) 6.3. Der Rekurrent ist morgens jeweils zwischen 1 und 1 ½ Stunden unterwegs, um für die A. AG den Abonnenten die Zeitungen zuzu- stellen. Er fährt von seinem Wohnort zu den sogenannten Depots, wo er die Zeitungen übernimmt. Von dort fährt er eine von der Arbeitgeberin vorgegebene Route für die Zustellung der Zeitungen. Neben einem Stundenlohn (…) erhält der Rekurrent je nach Route unterschiedlich hohe Fahrzeugspesen (…) ausbezahlt. 6.4. Es ist offensichtlich, dass der Rekurrent für seine Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Steuerkommission Y. hat denn auch zu Recht die Fahrtkosten an den Arbeitsplatz (bzw. zu den Depots) zum Abzug zugelassen. Dementsprechend hat der Rekurrent jedoch ebenfalls Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihm die Fahr- leistung für die Zustellung der Zeitungen entschädigt. Es handelt sich um Spesen für Auslagen im Sinne von Art 327a OR, die dem Rekurrenten durch die Arbeitsausführung im Interesse der 308 Spezialverwaltungsgericht 2017 Arbeitgeberin anfallen. Diese sind entgegen der Ansicht der Steuer- kommission Y. nicht aufzurechnen. Keine Rolle spielt dabei das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen. Dies kann wohl ein Indiz dafür sein, dass den Spe- sen (teilweise) Lohn- oder Berufskostencharakter zukommt. Vorlie- gend ergibt sich das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen jedoch durch den Umstand, dass der Rekurrent bei einem relativ bescheidenen Stundenlohn nur kurze Zeit unterwegs ist, in dieser Zeit aber eine verhältnismässig grosse Strecke mit dem Fahr- zeug zurücklegt. Ein Grund für eine (teilweise) Aufrechnung der Autospesen ist darin nicht zu sehen. Ein Indiz, dass mit den Fahrzeugspesen auch ein Teil des Ar- beitsweges entschädigt wird, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf den Lohnausweisen der A. AG ausdrücklich festge- halten, dass die "Spesenvergütung ohne Arbeitsweg" sei. (…) Die Steuerkommission Y. hat demnach die Fahrzeugspesen zu Unrecht aufgerechnet. 59 Ausstand; Zuständigkeit; Steuerkommission (§ 169 StG, § 164 Abs. 4 lit. c StG, § 62 StGV) Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gesamtsteuerkom- mission zuständig. Die Steuerkommission besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes und drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Entscheide, welche durch eine nicht gesetzmässig zusammengesetzte Steuerkommission ge- fällt wurden, sind in der Regel nichtig. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 in Sachen H. + J.P. (3-RV.2017.96).