vom 4. September 2009 [2C_153/2014]). Damit ist der beantragte Abzug auch deshalb zu verwehren, weil mit dem umstrittenen Umbau auch eine Nutzungsänderung einherging." Vorerst ist festzustellen, dass die Liegenschaften X und Y auf zwei eigenständigen Parzellen (…) stehen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang gewinnmindernde Liegenschaftsunterhaltskosten bzw. aktivierungspflichtige Anlagekosten vorliegen, ist jedoch nicht auf diese rein grundbuchrechtliche Betrachtung abzustellen, da die Liegenschaften insbesondere baulich/bautechnisch eine Einheit darstellen. Es ist von einer Gesamtbetrachtung auszuge-