und Pacht keine Begehren um Mietzinsreduktion gestellt wurden (vgl. die vorhandenen Bestätigungen der Vermieter von angrenzenden Liegenschaften). Im Vergleich mit den im Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz geschilderten Verhältnissen beim Tunnelbau ist eher von einer etwas geringeren Lärmbelastung auszugehen, was nach der Praxis der Schätzungskommission keinen Anspruch auf Entschädigung – mithin auch keine Reduktion des Eigenmietwertes – generiert hätte.