Im Schreiben des Departe-mentes Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. März 2014 wurde ausgeführt, die Gemeinde habe mit der Verfügung vom 25. November 2013 ausreichende Rahmenbedingungen geschaffen, um den zweifelsohne bei einem Bau dieser Grössenordnung entstehenden Lärm für die unmittelbare Anwohnerschaft auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Beginn der Abbruch-ar- beiten am 22. April 2013 bis zum 25. November 2013 – mithin wäh- 314 Spezialverwaltungsgericht 2017