Zum einen werden Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümer und Eigentümerinnen im Steuerrecht insofern nicht gleich behandelt, als der Mieter bzw. die Mieterin keinen Eigenmietwert (welcher mindestens 60 % des Marktmietwertes zu betragen hat) versteuern muss. Der Eigenmietwert stellt unter anderem einen Ausgleich für von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen einer selbstbewohnten Liegenschaft steuerlich abziehbaren "Wohnkosten" wie insbesondere Liegenschaftsunterhaltskosten dar. Insoweit scheitert auch die begehrte Gleichbehandlung von Mietern bzw. Mieterinnen und Eigentümern bzw. Eigentümerinnen an den tatsächlich unterschiedlichen Verhältnissen.