O., § 30 StG N 98 und 99). Vor diesem Hintergrund kann der Eigenmietwert bei einer möglichen Wohnnutzung nicht reduziert werden, auch wenn – wie vorliegend – die Wohnqualität aufgrund des Baustellenlärmes zweifellos erheblich vermindert war. 5.3. Die vom Rekurrenten genannten BGE 83 II 375, 91 II 100 und 114 II 230 betreffen allesamt Mietverhältnisse. Das Bundesgericht hat in diesen Entscheiden in Auslegung und Anwendung von 312 Spezialverwaltungsgericht 2017