5.2. Eine Reduktion des Eigenmietwertes wird bei Unternutzung nur im Recht der direkten Bundessteuer gewährt, da dort der Eigenmietwert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft festgesetzt wird (Unternutzungsabzug, Art. 21 Abs. 2 DBG). Ein Abzug wegen Unternutzung setzt voraus, dass einzelne Räume dauernd nicht benützt werden. Eine nur weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zu einem Einschlag. Das aargauische Steuergesetz kennt keinen Unternutzungsabzug (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 98 und 99).