AGVE 1986 S. 364). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist keine Eigennutzung gegeben (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 30 StG N 66). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Besteuerung eines Eigenmietwertes, genügt, dass eine Liegenschaft bewohnbar ist (RGE vom 23. Mai 2013 (3-RV.2013.30), mit Verweisen). Vorliegend fand während der ganzen Bauphase unbestrittenermassen eine Wohnnutzung statt, weshalb die Erfassung eines Eigenmietwertes nicht beanstandet werden kann. 5.2.