will, trotz ernsthaften Anstrengungen aber keinen Mieter findet, so hält er sich die Liegenschaft nicht für die Eigennutzung zur Verfügung (BGE 99 Ia 349). Zum anderen muss effektiv eine Möglichkeit zur Nutzung bestehen (AGVE 1998 S. 469). Diese Möglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Liegenschaft (oder ein Teil derselben) aus objektiven Gründen (z.B. bei Einsturzgefahr oder während der Bau- bzw. Umbauphase) vorübergehend oder dauernd nicht oder nur teilweise bewohnbar ist (RGE vom 27. April 2006 (3-V.2004.50346); AGVE 1986 S. 364).