Ist das zu bejahen, ist das Mass der temporären Reduktion zu bestimmen. (…) 5. 5.1. Die Nutzung des eigenen Grund und Bodens erspart dem Berechtigten unter anderem den Mietzins. Deshalb verlangt Art. 7 Abs. 1 StHG ausdrücklich, dass die Eigennutzung von Liegenschaften der Einkommenssteuer unterworfen wird. Dieser Grundsatz wurde in § 30 Abs. 1 lit. b StG verankert. Eine Eigennutzung liegt vor, wenn der Eigentümer die Liegenschaft selbst bewohnt oder sie zu anderen Zwecken selbst gebraucht. Die Eigenmietwertbesteuerung setzt zweierlei voraus: