Mit Schreiben vom 10. November 2014 (im Rekursverfahren 3-RV.2015.42) änderte der Rekurrent die mit der Steuererklärung verlangte temporäre Reduktion auf 70 % des Eigenmietwertes. In der Einsprache wurde verlangt, dass die beantragte temporäre Reduktion des Eigenmietwertes pro 2013 "ordentlich bemessen und wie beantragt genehmigt werde." Die Steuerkommission Z. wies den Antrag um temporäre Reduktion des Eigenmietwertes vollumfänglich ab. 3.3. In einem ersten Schritt ist somit darüber zu befinden, ob der Eigenmietwert der Liegenschaft der Rekurrenten im Jahr 2013 temporär zu reduzieren ist. Ist das zu bejahen, ist das Mass der temporären Reduktion zu bestimmen.