Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass "die satzbestimmende Berechnung von Einkünften nach dem 1.7.2015" nicht statthaft sei. 328 Spezialverwaltungsgericht 2017