2017 Steuern 327 Tätigkeit keine Einkommens- und Vermögensbestandteile in der Schweiz zu erfassen sind. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Er- werbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung (wie auch die nachträglich ordentliche Veranlagung) prinzipiell keine An- wendung (§ 17 Abs. 2 StG; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im in- ternationalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., §17 StG N 3, N 14, §118 StG N 1). 67 Veranlagungsverfahren, Doppelbesteuerung (§ 17 Abs. 1 lit. b StG) Aufgrund des fortbestehenden Eigentums an einem Grundstück (wirt- schaftliche Zugehörigkeit) findet trotz Wegzug nach Frankreich eine ganzjährige Veranlagung statt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2016.149). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die Steuerkommission X. hat mit dem Einspracheentscheid anerkannt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in X. am 30. Juni 2015 endete. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes in X. sei die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in X. jedoch weiterhin be- schränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf hat die Steuerkommission X. die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von CHF 14'100.00 beim Einkommen nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass "die satzbestimmende Berechnung von Einkünften nach dem 1.7.2015" nicht statthaft sei. 328 Spezialverwaltungsgericht 2017 (…) 5.4. Unbestritten ist mit dem Einspracheentscheid, dass das Haupt- steuerdomizil (Ansässigkeit) der Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in Frankreich liegt. Damit untersteht die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich, weshalb sie sich auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F). 5.5. Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG). Die Steuerkommission X. hat damit im Einsprache- entscheid zum einen zu Recht den Eigenmietwert vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und den erzielten Mietzins ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 besteuert und ist zum anderen zu Recht von einer ganzjährigen – wenn auch ab dem 1. Juli 2015 nur noch beschränkten – Steuerpflicht ausgegangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 18). 68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. April 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2017.37).