Den materiellen Erwägungen der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 ist nichts beizufügen. Zur Zeit ist von einer Pflicht zur Aufbewahrung der Akten während zehn Jahren auszugehen. Die Frage, ob sich diese Frist bei Übernahme der Verfahrensakten durch das Staatsarchiv und unter den in der Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts an die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz vom 13. Oktober 2014, Ziff. 4, erwähnten Umständen allenfalls verlängern wird, braucht aktuell nicht entschieden zu werden. 3.3. Das Gesuch um Aktenvernichtung ist abzuweisen.