Erachtet das Staatsarchiv die Akten als aufbewahrungswürdig, werden sie vom Staatsarchiv übernommen und dort weiter eingelagert. 2.6 Zusammenfassend ist vorliegend festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht die an der Augenscheinsverhandlung mit dem Einverständnis des Gesuchstellers angefertigten Fotografien zu Recht zu den Prozessakten genommen hat. Nach Rechtskraft des Urteils vom 16. Juni 2014 ist sodann von einer Pflicht zu Aufbewahrung der Prozessakten während zehn Jahren auszugehen. Es besteht daher keine Vernichtungspflicht. 3. Abschliessend bleibt festzustellen, dass keine Empfehlung an das Spezialverwaltungsgericht notwendig ist.