rung der Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012 (nachfolgend 'Reglement') konkretisiert. 2.4 Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Aufbewahrung der Prozessakten der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichtes – und dazu sind auch die mit Einverständnis des Gesuchstellers erstellten Fotografien zu zählen – beträgt die Frist gemäss § 22 Abs. 2 lit. r des Reglements mindestens zehn Jahre. Insoweit ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass die mögliche Aufbewahrungsfrist nicht mehr mindestens 25 Jahre betragen kann.