2.3 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen (§ 21 IDAG). Diesbezüglich ist § 45 Abs. 1 lit. c IDAG einschlägig, wonach sämtliche Dokumente der Gerichte dem Staatsarchiv anzubieten sind, in der Regel 30 Jahre nach ihrer Anlage. Dieser Grundsatz wird im Reglement der Justizleitung über die Archivie- 2015 Abteilung Steuern 363