Diese gehören zu den Prozessakten. Der Gesuchsteller hat sich damit einverstanden erklärt, dass in seiner Wohnung bzw. von den Räumen Fotografien angefertigt werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. Juni 2014, S. 4). Sein protokolliertes Einverständnis hat der Gesuchsteller weder im Schreiben vom 19. September 2014 betreffend Protokoll, noch in der Eingabe vom 19. September 2014 bestritten. Die Fotografien wurden somit nicht widerrechtlich erstellt. 2.3 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.