a und b IDAG) oder aus dem Anspruch auf Vernichtung nicht mehr benötigter Personendaten (§ 21 IDAG). Diese Ansprüche werden nachfolgend näher geprüft. 2.2 Das Spezialverwaltungsgericht hatte sich mit der Schätzung des Vermögenssteuerwertes und des Eigenmietwertes der vom Gesuchsteller bewohnten Wohnung zu befassen. In Schätzungsverfahren nimmt das erwähnte Gericht – soweit Schätzungs- und nicht nur reine Rechtsfragen zu beantworten sind – regelmässig Augenscheine vor. Dabei werden zur Dokumentation der zu schätzenden Liegenschaften Fotografien angefertigt. Diese gehören zu den Prozessakten.