Die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz hat in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 in materieller Hinsicht das Folgende erwogen: "2. 2.1 Der Gesuchsteller verlangte nach mittlerweile rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 3-RV-2012.218 die vollständige Vernichtung sämtlicher anlässlich des Augenscheins vom 16. Juni 2014 erstellter Fotografien. Ein Anspruch auf Vernichtung von Personendaten kann sich einerseits aus dem Anspruch auf Beseitigung widerrechtlich erhobener Personendaten ergeben (§ 28 lit. a und b IDAG) oder aus dem Anspruch auf Vernichtung nicht mehr benötigter Personendaten (§ 21 IDAG).