Das IDAG ist nur auf abgeschlossene Verfahren anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 und 2bis IDAG). Nachdem der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes am 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz das Gesuch um Schlichtung vom 19. September 2014 (…) entgegengenommen hat, ist auf das Gesuch einzutreten, ansonsten der Gesuchsteller in Bezug auf die Frage der Aktenvernichtung einen Verlust des Rechtsanspruches zu befürchten hätte. 3. 3.1. 362 Spezialverwaltungsgericht 2015