§ 249 Abs. 2 StG; § 231 Abs. 4 StG]) Vorliegend ergibt sich somit die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichtes als Gesamtgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen und/oder Richtern. Ein besonderer Fall liegt nicht vor. 2. In formeller Hinsicht stellte sich auch die Frage, ob auf das Gesuch, welches vor Rechtskraft des Entscheides des Spezialverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014 – und damit vorzeitig – eingereicht wurde, eingetreten werden kann. Das IDAG ist nur auf abgeschlossene Verfahren anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 und 2bis IDAG).