Vielmehr wird in § 3 Abs. 1 GOG der Grundsatz aufgestellt, dass die Richterinnen und Richter nur dort als Einzelrichterin und Einzelrichter entscheiden dürfen, wo dies gesetzlich festgelegt ist. Fehlt es an einer (eindeutigen) Einzelrichterkompetenz, urteilt das Spezialverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (§ 3 Abs. 5 GOG, § 167 Abs. 1 StG [Das Steuergesetz sieht eine einzelrichterliche Zuständigkeit nur für Ord- nungsbussen- und Steuerbezugsverfahren vor, jedoch nicht in Administrativfragen; § 249 Abs. 2 StG; § 231 Abs. 4 StG])