suchsteller vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Berichtigung im Sinne von § 21 Abs. 2 Reglement Justizleitung steht damit nicht in Frage und die Kompetenz des Abteilungspräsidenten zum Entscheid (Verfügung) lässt sich mangels Unrichtigkeit der Daten nicht begründen. Eine einzelrichterliche Entscheidkompetenz lässt sich auch dem GOG (insbesondere §§ 62 - 64 und § 36 GOG [Gerichtsadministration]) nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 3 Abs. 1 GOG der Grundsatz aufgestellt, dass die Richterinnen und Richter nur dort als Einzelrichterin und Einzelrichter entscheiden dürfen, wo dies gesetzlich festgelegt ist.