§ 27 IDAG steht unter dem Titel Berichtigung. Nach 27 Abs. 1 IDAG kann die betroffene Person (hier der Gesuchsteller) vom öffentlichen Organ (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c IDAG) verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. Der Gesuchsteller verlangt die Vernichtung von Fotografien, welche anlässlich des Augenscheines vom 16. Juni 2014 mit seinem Einverständnis aufgenommen wurden. Der Inhalt der Daten ist bei Fotografien richtig, als diese – technische Manipulationen vorbehalten – die Wirklichkeit abbilden. Ein unrichtiger Inhalt wird vom Ge- 2015 Abteilung Steuern 361