Nach § 38 Abs. 1 IDAG erlässt die verantwortliche Behörde eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wenn dem Gesuch nicht vollumfänglich entsprochen wird. Entscheide über die Auskunfts-, Berichtigungs- und Sperrungsbegehren fällt der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2 Reglement Justizleitung). Vorliegend sind weder ein Auskunfts- noch ein Sperrungsbegehren zu behandeln. Es stellt sich aber die Frage, ob die Vernichtung von Akten als "Berichtigung" im Sinne von § 21 Abs. 2 Reglement Justizleitung zu verstehen ist. § 27 IDAG steht unter dem Titel Berichtigung.