Gemäss § 21 Abs. 2 IDAG bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen vorbehalten, soweit die Vernichtung und Archivierung von Personendaten zur Diskussion stehen. Zu beachten ist daher auch das Reglement der Justizleitung über die Archivierung der Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012 (nachfolgend: Reglement Justizleitung). 1.2. Nach § 38 Abs. 1 IDAG erlässt die verantwortliche Behörde eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wenn dem Gesuch nicht vollumfänglich entsprochen wird.