1. 1.1. Das Gesuch um Aktenvernichtung bezieht sich auf ein vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, geführtes, (jetzt) rechtskräftiges Verfahren. Für die Beurteilung des Gesuches um Aktenvernichtung anwendbar sind somit das IDAG sowie die Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007. Gemäss § 21 Abs. 2 IDAG bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen vorbehalten, soweit die Vernichtung und Archivierung von Personendaten zur Diskussion stehen.