In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma wurden als Personalaufwand unter anderem der Nettolohn der Rekurrentin von CHF 21'000.00 und die Quellensteuer von CHF 1'028.60 verbucht. Da der Nettolohn die Quellensteuer nicht enthält – mithin der um die Quellensteuer reduzierte Lohn verbucht wurde –, erfolgte keine doppelte Erfassung als Aufwand und die Buchhaltung erweist sich in diesem Punkt als korrekt. 67 Aktenaufbewahrung/Aktenvernichtung; Zuständigkeit (§ 167 Abs. 1 StG). Über das Gesuch um Aktenvernichtung hat das Gesamtgericht zu entscheiden. Keine Vernichtung von anlässlich eines Augenscheines aufgenommenen Fotografien vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist.