3.3. 3.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfüllt sind (vgl. auch "Nachweis über abgerechnete Quellensteuern" pro 2011 der SVA Aarau vom 27. Februar 2012). Die Quellensteuer von gesamthaft 5 % (§ 119a Abs. 1 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG) wurde vom Bruttolohn der Rekurrentin von CHF 20'571.60 ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht (Lohnabrechnung 2011). 3.3.2. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma wurden als Personalaufwand unter anderem der Nettolohn der Rekurrentin von CHF 21'000.00 und die Quellensteuer von CHF 1'028.60 verbucht.