2015 Abteilung Steuern 359 Der Grenzbetrag nach Artikel 7 BVG lag im Jahr 2011 bei CHF 20'880.00 (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984, Stand 1. Januar 2011). 3.3. 3.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfüllt sind (vgl. auch "Nachweis über abgerechnete Quellensteuern" pro 2011 der SVA Aarau vom 27. Februar 2012). Die Quellensteuer von gesamthaft 5 % (§ 119a Abs. 1 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG) wurde vom Bruttolohn der Re- kurrentin von CHF 20'571.60 ebenso wie die Sozialversicherungs- beiträge in Abzug gebracht (Lohnabrechnung 2011). 3.3.2. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma wurden als Personalauf- wand unter anderem der Nettolohn der Rekurrentin von CHF 21'000.00 und die Quellensteuer von CHF 1'028.60 verbucht. Da der Nettolohn die Quellensteuer nicht enthält – mithin der um die Quellensteuer reduzierte Lohn verbucht wurde –, erfolgte keine doppelte Erfassung als Aufwand und die Buchhaltung erweist sich in diesem Punkt als korrekt. 67 Aktenaufbewahrung/Aktenvernichtung; Zuständigkeit (§ 167 Abs. 1 StG). Über das Gesuch um Aktenvernichtung hat das Gesamtgericht zu ent- scheiden. Keine Vernichtung von anlässlich eines Augenscheines aufge- nommenen Fotografien vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 10. Februar 2015 in Sachen J.D. (3-RV.2015.9). 360 Spezialverwaltungsgericht 2015 Aus den Erwägungen 1. 1.1. Das Gesuch um Aktenvernichtung bezieht sich auf ein vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, geführtes, (jetzt) rechtskräftiges Verfahren. Für die Beurteilung des Gesuches um Ak- tenvernichtung anwendbar sind somit das IDAG sowie die Verord- nung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten- schutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007. Ge- mäss § 21 Abs. 2 IDAG bleiben die Bestimmungen über das Archiv- wesen vorbehalten, soweit die Vernichtung und Archivierung von Personendaten zur Diskussion stehen. Zu beachten ist daher auch das Reglement der Justizleitung über die Archivierung der Akten der Ge- richte und der Schlichtungsbehörden des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012 (nachfolgend: Reglement Justizleitung). 1.2. Nach § 38 Abs. 1 IDAG erlässt die verantwortliche Behörde eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wenn dem Gesuch nicht vollumfänglich entsprochen wird. Ent- scheide über die Auskunfts-, Berichtigungs- und Sperrungsbegehren fällt der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2 Reglement Justizleitung). Vorliegend sind weder ein Auskunfts- noch ein Sperrungs- begehren zu behandeln. Es stellt sich aber die Frage, ob die Vernich- tung von Akten als "Berichtigung" im Sinne von § 21 Abs. 2 Regle- ment Justizleitung zu verstehen ist. § 27 IDAG steht unter dem Titel Berichtigung. Nach 27 Abs. 1 IDAG kann die betroffene Person (hier der Gesuchsteller) vom öffentlichen Organ (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c IDAG) verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, er- gänzt oder vernichtet. Der Gesuchsteller verlangt die Vernichtung von Fotografien, welche anlässlich des Augenscheines vom 16. Juni 2014 mit seinem Einverständnis aufgenommen wurden. Der Inhalt der Daten ist bei Fotografien richtig, als diese – technische Manipulationen vorbehal- ten – die Wirklichkeit abbilden. Ein unrichtiger Inhalt wird vom Ge- 2015 Abteilung Steuern 361 suchsteller vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Berichti- gung im Sinne von § 21 Abs. 2 Reglement Justizleitung steht damit nicht in Frage und die Kompetenz des Abteilungspräsidenten zum Entscheid (Verfügung) lässt sich mangels Unrichtigkeit der Daten nicht begründen. Eine einzelrichterliche Entscheidkompetenz lässt sich auch dem GOG (insbesondere §§ 62 - 64 und § 36 GOG [Ge- richtsadministration]) nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 3 Abs. 1 GOG der Grundsatz aufgestellt, dass die Richterinnen und Richter nur dort als Einzelrichterin und Einzelrichter entscheiden dürfen, wo dies gesetzlich festgelegt ist. Fehlt es an einer (eindeutigen) Einzelrichterkompetenz, urteilt das Spezialverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (§ 3 Abs. 5 GOG, § 167 Abs. 1 StG [Das Steuergesetz sieht eine einzelrichterliche Zuständigkeit nur für Ord- nungsbussen- und Steuerbezugsverfahren vor, jedoch nicht in Admi- nistrativfragen; § 249 Abs. 2 StG; § 231 Abs. 4 StG]) Vorliegend ergibt sich somit die Zuständigkeit des Spezialver- waltungsgerichtes als Gesamtgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen und/oder Richtern. Ein besonderer Fall liegt nicht vor. 2. In formeller Hinsicht stellte sich auch die Frage, ob auf das Ge- such, welches vor Rechtskraft des Entscheides des Spezialverwal- tungsgerichtes vom 16. Juni 2014 – und damit vorzeitig – eingereicht wurde, eingetreten werden kann. Das IDAG ist nur auf abgeschlosse- ne Verfahren anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 und 2bis IDAG). Nachdem der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes am 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und die Beauftragte für Öffent- lichkeit und Datenschutz das Gesuch um Schlichtung vom 19. Sep- tember 2014 (…) entgegengenommen hat, ist auf das Gesuch ein- zutreten, ansonsten der Gesuchsteller in Bezug auf die Frage der Ak- tenvernichtung einen Verlust des Rechtsanspruches zu befürchten hätte. 3. 3.1. 362 Spezialverwaltungsgericht 2015 Die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz hat in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 in materieller Hinsicht das Fol- gende erwogen: "2. 2.1 Der Gesuchsteller verlangte nach mittlerweile rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens 3-RV-2012.218 die vollständige Vernichtung sämt- licher anlässlich des Augenscheins vom 16. Juni 2014 erstellter Fotografien. Ein Anspruch auf Vernichtung von Personendaten kann sich einerseits aus dem Anspruch auf Beseitigung widerrechtlich erhobener Personendaten ergeben (§ 28 lit. a und b IDAG) oder aus dem Anspruch auf Vernichtung nicht mehr benötigter Personendaten (§ 21 IDAG). Diese Ansprüche werden nachfolgend näher geprüft. 2.2 Das Spezialverwaltungsgericht hatte sich mit der Schätzung des Vermögenssteuerwertes und des Eigenmietwertes der vom Gesuchsteller be- wohnten Wohnung zu befassen. In Schätzungsverfahren nimmt das er- wähnte Gericht – soweit Schätzungs- und nicht nur reine Rechtsfragen zu beantworten sind – regelmässig Augenscheine vor. Dabei werden zur Doku- mentation der zu schätzenden Liegenschaften Fotografien angefertigt. Diese gehören zu den Prozessakten. Der Gesuchsteller hat sich damit einverstan- den erklärt, dass in seiner Wohnung bzw. von den Räumen Fotografien angefertigt werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. Juni 2014, S. 4). Sein protokolliertes Einverständnis hat der Gesuchsteller weder im Schreiben vom 19. September 2014 betreffend Protokoll, noch in der Ein- gabe vom 19. September 2014 bestritten. Die Fotografien wurden somit nicht widerrechtlich erstellt. 2.3 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen über das Archivwesen (§ 21 IDAG). Diesbezüglich ist § 45 Abs. 1 lit. c IDAG einschlägig, wonach sämtliche Dokumente der Gerichte dem Staatsarchiv anzubieten sind, in der Regel 30 Jahre nach ihrer Anlage. Dieser Grundsatz wird im Reglement der Justizleitung über die Archivie- 2015 Abteilung Steuern 363 rung der Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012 (nachfolgend 'Reglement') konkretisiert. 2.4 Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Aufbewahrung der Prozessakten der Abtei- lung Steuern des Spezialverwaltungsgerichtes – und dazu sind auch die mit Einverständnis des Gesuchstellers erstellten Fotografien zu zählen – beträgt die Frist gemäss § 22 Abs. 2 lit. r des Reglements mindestens zehn Jahre. Insoweit ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass die mögliche Aufbewah- rungsfrist nicht mehr mindestens 25 Jahre betragen kann. Dies wird vom Spezialverwaltungsgericht anerkannt. Das Spezialverwaltungsgericht macht zu Recht nicht geltend, dass ein übergeordneter steuerlicher Erlass für den konkreten Fall eine längere Frist als 10 Jahre vorsieht. Aus den übergeordneten Bestimmungen der §§ 201 ff. und 254 StG) sowie Art. 147 ff. und 184 DBG ergibt sich jedoch, dass die Akten bis zum Ablauf der Verjährungs- und Verwirkungsfrist von 10 Jahren noch benötigt werden und daher nicht zu vernichten sind. 2.5 Nach Angabe des Spezialverwaltungsgerichtes wird das Archiv durch die Abteilung Steuern in grösseren Zeitabständen bereinigt. Aus Sicht der Beauftragten besteht kein Anlass daran zu zweifeln. Bevor die ausgeschiedenen Akten vernichtet werden, sind diese dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten. Erachtet das Staatsar- chiv die Akten als aufbewahrungswürdig, werden sie vom Staatsarchiv übernommen und dort weiter eingelagert. 2.6 Zusammenfassend ist vorliegend festzuhalten, dass das Spezialverwal- tungsgericht die an der Augenscheinsverhandlung mit dem Einverständnis des Gesuchstellers angefertigten Fotografien zu Recht zu den Prozessakten genommen hat. Nach Rechtskraft des Urteils vom 16. Juni 2014 ist sodann von einer Pflicht zu Aufbewahrung der Prozessakten während zehn Jahren auszugehen. Es besteht daher keine Vernichtungspflicht. 3. Abschliessend bleibt festzustellen, dass keine Empfehlung an das Spezialverwaltungsgericht notwendig ist." 3.2. 364 Spezialverwaltungsgericht 2015 Den materiellen Erwägungen der Beauftragten für Öffentlich- keit und Datenschutz in der Empfehlung vom 19. Dezember 2014 ist nichts beizufügen. Zur Zeit ist von einer Pflicht zur Aufbewahrung der Akten während zehn Jahren auszugehen. Die Frage, ob sich diese Frist bei Übernahme der Verfahrensakten durch das Staatsarchiv und unter den in der Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts an die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz vom 13. Oktober 2014, Ziff. 4, erwähnten Umständen allenfalls verlängern wird, braucht aktuell nicht entschieden zu werden. 3.3. Das Gesuch um Aktenvernichtung ist abzuweisen. 68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG, § 193 Abs. 3 StG) - Die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Er- messensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durch die Steuerkommission pflichtgemäss war. - Die Ermessensveranlagung durch die Steuerkommission ist nicht pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorin für die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein Gewinn von CHF 200'000 festgesetzt wird. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. April 2015 in Sachen D.D. (3-RV.2014.82). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin lebt mit ihrem Lebenspartner und dem gemein- samen Kind in A. Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit