Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist.