5.4. Das Reglement der Pensionskasse S. sieht keine Möglichkeit vor, bei fortgesetzter Tätigkeit für das Unternehmen in der Pensionskasse mit freiwilliger Versicherung gemäss Art. 46 f. BVG zu bleiben (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes). 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und wurde per Ende Mai 2013 ordentlich pensioniert. Das Reglement der Pensionskasse S. gab ihr nicht die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres fortzusetzen (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes). 2015 Abteilung Steuern 343