"Erst mit der Aufnahme von Art. 2 Abs. 1 bis FZG wurde eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene Absatz gibt Versicherten das Recht, zwischen dem Eintritt der vorzeitigen Pensionierung einerseits oder der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung andererseits zu wählen, wenn sie nach dem Erreichen des reglementarischen Alters für eine vorzeitige Pensionierung die Vorsorgeeinrichtung verlassen und weiter erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. falls das Reglement kein ordentliches Pensionierungsalter enthält, gilt das BVG-Rücktritts- alter.