Dabei handelt es sich um die Weiterführung der bisherigen Vorsorge. Der versicherten Person steht bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, aber vor Erreichen des maximalen Endalters von 70 Jahren jedoch kein Anspruch auf Barauszahlung nach Art. 5 FZG mehr zu (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 253, Rz 691). Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG (Art. 27 BVG). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.