BVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Nach Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement zwar vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Dabei handelt es sich um die Weiterführung der bisherigen Vorsorge.