a StG) und Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a (§ 45 Abs. 1 lit. b StG) getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifes erfasst. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b StG sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). 4.2. 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Kapitalzahlung aus der Säule 3a im Betrag von CHF (…) der Besteuerung nach § 31 Abs. 1 StG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b StG unterliegt.