4. 4.1. Gemäss § 31 Abs.1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten (§ 31 Abs. 2 StG). Dabei werden Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge der 2. Säule (§ 45 Abs. 1 lit. a StG) und Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a (§ 45 Abs. 1 lit.