2015 Abteilung Steuern 339 der Auszahlung der Kapitalleistung gar nicht zurückfordern konnte, da ihm das Gemeindesteueramt X. trotz seiner gemäss den eigenen (seitens der Steuerbehörden unbestritten gebliebenen) Angaben rechtzeitigen Interventionen das dafür benötigte Schreiben betreffend zuviel bezahlte Beiträge erst nach der Kapitalauszahlung aushändigte. Eine Rückerstattung des im Jahr 2012 mangels Erwerbseinkommens unzulässigerweise auf das Vorsorgekonto einbezahlten Beitrages von CHF 6'682.00 war daher nicht mehr möglich. Dasselbe gilt auch für den im Jahr 2013 geleisteten Beitrag von CHF 1'686.00. 3.5.