2015 Abteilung Steuern 339 der Auszahlung der Kapitalleistung gar nicht zurückfordern konnte, da ihm das Gemeindesteueramt X. trotz seiner gemäss den eigenen (seitens der Steuerbehörden unbestritten gebliebenen) Angaben rechtzeitigen Interventionen das dafür benötigte Schreiben betreffend zuviel bezahlte Beiträge erst nach der Kapitalauszahlung aushän- digte. Eine Rückerstattung des im Jahr 2012 mangels Erwerbs- einkommens unzulässigerweise auf das Vorsorgekonto einbezahlten Beitrages von CHF 6'682.00 war daher nicht mehr möglich. Dasselbe gilt auch für den im Jahr 2013 geleisteten Beitrag von CHF 1'686.00. 3.5. In Gutheissung des Rekurses ist daher die steuerbare Kapital- zahlung von CHF 485'809.00 um CHF 8'368.00 auf CHF 477'441.00 zu reduzieren. 61 Zeitpunkt der Besteuerung von Vorsorgeleistungen aus der 2. Säule (§ 31 Abs. 1 und 2 StG, § 45 Abs. 1 lit. a StG) Keine Überweisung von Pensionskassenguthaben (2. Säule) auf Freizügig- keitseinrichtungen nach der ordentlichen Pensionierung mehr möglich. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pesnionsalters. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 22. Oktober 2015 in Sachen V.H. (3-RV.2015.97) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und er- reichte damit das ordentliche Pensionsalter. Dessen ungeachtet arbei- tete sie bis mindestens Ende 2013 für die gleiche Arbeitgeberin wei- ter (vgl. Lohnausweis der O. AG vom 31. Dezember 2013). Gemäss 340 Spezialverwaltungsgericht 2015 den Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2013 be- zahlte die Rekurrentin keine Beiträge an die zuständige Pensions- kasse S. mehr. Die Pensionskasse S. erstellte am 22. Mai 2013 eine Austrittsabrechnung mit einer per 31. Mai 2013 berechneten Austrittsleistung von CHF (…). 3.2. Die Austrittsleistung wurde auf zwei Freizügigkeitskonti über- tragen: CHF (…) wurden mit Valuta 31. Mai 2013 dem Freizügig- keitskonto bei der A.-Bank gutgeschrieben, CHF (…) mit gleicher Valuta dem Freizügigkeitskonto bei der B.-Freizügigkeitsstiftung. Per 31. Dezember 2013 bestanden diese Freizügigkeitskonti unverändert. 4. 4.1. Gemäss § 31 Abs.1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rück- zahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten (§ 31 Abs. 2 StG). Dabei werden Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge der 2. Säu- le (§ 45 Abs. 1 lit. a StG) und Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a (§ 45 Abs. 1 lit. b StG) getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifes erfasst. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksich- tigt. Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b StG sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). 4.2. 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Kapitalzahlung aus der Säule 3a im Betrag von CHF (…) der Besteuerung nach § 31 Abs. 1 StG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b StG unterliegt. Dementsprechend hat die Steu- erkommission R. die der Rekurrentin ausbezahlte Kapitalzahlung mit 2015 Abteilung Steuern 341 der Veranlagungsverfügung vom 22. August 2013 erfasst. Die Re- kurrentin hat diese Veranlagung (Jahressteuer) zu Recht nicht angefochten. Umstritten ist (…), ob die von der Rekurrentin auf zwei Frei- zügigkeitskonti übertragene Austrittsleistung aus der 2. Säule zu- sammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a der Besteuerung (Jahressteuer) im Jahr 2013 unterliegt. (…) 5. 5.1. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Anspruch auf Alters- leistungen haben Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Nach Art. 33b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement zwar vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Per- son deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens je- doch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Da- bei handelt es sich um die Weiterführung der bisherigen Vorsorge. Der versicherten Person steht bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, aber vor Erreichen des maximalen Endalters von 70 Jahren jedoch kein An- spruch auf Barauszahlung nach Art. 5 FZG mehr zu (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 253, Rz 691). Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG (Art. 27 BVG). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vor- sorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizü- gigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsor- geeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Stauffer, a.a.O., S. 450 Rz. 1223, führt dazu aus: 342 Spezialverwaltungsgericht 2015 "Erst mit der Aufnahme von Art. 2 Abs. 1 bis FZG wurde eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene Absatz gibt Versicherten das Recht, zwischen dem Eintritt der vorzeitigen Pensionierung einerseits oder der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung andererseits zu wählen, wenn sie nach dem Erreichen des reglementarischen Alters für eine vorzeitige Pensionierung die Vorsorgeeinrichtung verlassen und weiter erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. falls das Regle- ment kein ordentliches Pensionierungsalter enthält, gilt das BVG-Rücktritts- alter. Somit können Versicherte anstelle der Altersrente die Freizügigkeits- leistung erhalten, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Eine reglementarische zwingende vorzeitige Pensionierung ist nur noch möglich, wenn Versicherte weder ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen noch als arbeitslos gemeldet sind." 5.3. Das Kreisschreiben Nr. 41 "Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. September 2014 behandelt – wie es der Titel sagt – die Auswirkungen des Freizügigkeitsgesetzes im Hin- blick auf steuerliche Belange. In Bezug auf die in den Erw. 4.1. und 4.2. genannten gesetzlichen Grundlagen in BVG und FZG werden – selbstverständlich – keine neuen oder anderen Grundsätze aufge- stellt. Es ist dabei unbestritten, dass das Vorsorgeguthaben im Vorsor- gekreislauf bleibt, wenn die Übertragung von einer Pensionskasse auf eine Freizügigkeitseinrichtung berechtigterweise erfolgt. 5.4. Das Reglement der Pensionskasse S. sieht keine Möglichkeit vor, bei fortgesetzter Tätigkeit für das Unternehmen in der Pensions- kasse mit freiwilliger Versicherung gemäss Art. 46 f. BVG zu bleiben (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes). 6. 6.1. Die Rekurrentin wurde am X. Mai 2013 64 Jahre alt und wurde per Ende Mai 2013 ordentlich pensioniert. Das Reglement der Pensi- onskasse S. gab ihr nicht die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres fortzusetzen (Art. 3 Abs. 4 des Reglementes). 2015 Abteilung Steuern 343 Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen. 6.2. Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung be- steht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorge- falles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen. 6.4. Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (…) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden. 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachge- wiesen werden. Insbesondere sind überwiegend, im Privatbereich des