Diese Bestimmung kommt jedoch nur auf Vorsorgebeiträge zur Anwendung, welche das gesetzlich zulässige Maximum nicht überschreiten. Gestützt darauf wird im Kanton Bern (im Gegensatz zum Kanton Aargau) eine Kapitalleistung aus Vorsorge auch um die in den Jahren 1999 und 2000 im zulässigen Rahmen geleisteten Beiträge herabgesetzt, obwohl diese, da aufgrund des Wechsels von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung in eine Bemessungslücke fallend, bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung nicht zum Abzug gebracht werden konnten (vgl. Ziff. 4.2 des zitierten Entscheides).