3.3. Im Unterschied zum Steuergesetz des Kantons Aargau enthält das bernische Steuergesetz vom 21. Mai 2000 einen Artikel, wonach Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen in dem Umfang steuerfrei sind, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können (Art. 26 Abs. 4 StG/BE). Diese Bestimmung kommt jedoch nur auf Vorsorgebeiträge zur Anwendung, welche das gesetzlich zulässige Maximum nicht überschreiten.