206 Abs. 1 StG) und im zweiten Fall das Gesetz die Verwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs vorsieht (vgl. Art. 151 Abs. 2 DBG), die nicht durch eine nachträgliche Besteuerung durch steuerliches Erfassen der gesamten Kapitalleistung unterlaufen werden darf. 338 Spezialverwaltungsgericht 2015